Die praktische Mindestausbildung

Grundausbildung:

Die praktische Mindestausbildung beginnt mit der Grundausbildung und wird mit der besonderen Fahrausbildung (Sonderfahrten) abgeschlossen. Die Dauer der Grundausbildung ist abhängig von der Fertigkeit des Fahranfängers. Der Fahrlehrer erkennt, ob der Fahranfänger die notwendigen Voraussetzungen erfüllt oder nicht.

Nachdem die Grundausbildung abgeschlossen ist, und das Fahrzeug sicher beherrscht wird und der Fahrschüler auch schwierige Verkehrssituationen bewältigen kann wird mit den Sonderfahrten begonnen.

Der Fahrschüler muss die Mindestanzahl der Sonderfahrten absolvieren, unabhängig von seinem können.

Die Sonderfahrten unterteilen sich in:


  • Überlandfahrten (Fahren außerhalb geschlossener Ortschaft, mindestens 50 km am Stück)
  • Autobahnfahrten  (Fahren auf der Autobahn mit Fahrstreifenwechsel, Auf- und Abfahren und dem Befahren von Autobahnkreuzen)
  • Fahrten bei Dämmerung und Dunkelheit (Fahren bei Dämmerung oder Dunkelheit, hauptsächlich außerhalb geschlossener Ortschaft und in Städten)


Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten) begonnen wird!!!



 

Klasse Mofa

 

Mofa

 

Mindestalter:15 Jahre

 

Klasse AM

 

AM

 

Mindestalter:16 Jahre

 

Klasse A1

 

A1

 

Eingeschlossene Klasse:AM

 

Mindestalter: 16 Jahre

 

Klasse A2

 

A2

 

Eingeschlossene Klassen: AM, A1

 

Mindestalter:18 Jahre

 

Klasse A

 

 

Eingeschlossene Klasse:AM,A1,A2

 

Mindestalter:

24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg                          
21 Jahre für dreirädrige Kfz mit mehr als   15 kW
20 Jahre für Krafträder bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2,nur praktische Prüfung erforderlich

 

Klasse B

 

B

 

Eingeschlossene Klassen: AM, L

 

Mindestalter:

18 Jahre,

17 Jahre bei begleitetem Fahren

 

Klasse BE

 

BE

 

Mindestalter:

18 Jahre,

17 Jahre bei begleitetem Fahren

 

Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich

 

Klasse B96

 

B96

 

Eingeschlossene Klassen:AM, L

 

Mindestalter:

18 Jahre,

17 Jahre bei begleitetem Fahren 

Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine Führerscheinklasse)  

 

Klasse C1


C1

 

 

Mindestalter: 18 Jahre

 

Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich

 

Klasse C1E

 

C1E

 

Eingeschlossene Klassen:BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden

 

Mindestalter: 18 Jahre

 

Vorbesitz Führerscheinklasse C1 erforderlich

 

Klasse C

 

C

 

Eingeschlossene Klasse:C1

 

Mindestalter:

21 Jahre

18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1)

 

Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich

 

Klasse CE

 

CE

 

 

Eingeschlossene Klassen:BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D)

 

Mindestalter:

21 Jahre

18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1)

 

Vorbesitz Führerscheinklasse C erforderlich

 

Klasse D1

 

D1

 

 

Mindestalter:

21 Jahre

18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1)

 

Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich

 

Klasse D1E

 

D1E

 

Eingeschlossene Klassen:BE und C1E bei Vorbesitz von C1

 

Mindestalter:

21 Jahre

18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1)

 

Vorbesitz Führerscheinklasse D1 erforderlich

 

Klasse D

 

D

 

Eingeschlossene Klasse:D1

 

Mindestalter:

24 Jahre

23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3)

 

Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich

 

Klasse DE

 

DE

 

Eingeschlossene Klassen:BE, D1E sowie C1E sofern C1 bereits im Vorbesitz

 

Mindestalter:

24 Jahre

23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3)

 

Vorbesitz Führerscheinklasse D erforderlich

 

Klasse L

 

L

 

Mindestalter:16 Jahre

 

Klasse T

 

T

 

Eingeschlossene Klassen:AM, L

Mindestalter:  16 Jahre

 

 

Anmerkungen:

 

1)Zu den Klassen C und CE: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer nach Erwerb der Grundqualifikation nach §4, Abs. 1, Nr. 1BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz) sowie für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf.

2)Zu den Klassen D1 und D1E: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf. 

3)Zu den Klassen D und DE: Die Altersgrenzen unterhalb von 24 Jahren orientieren sich an den detaillierten Vorgaben des BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz)

 

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